Sehr viele Stoffe, die im privaten und gewerblichen Bereich verwendet werden, sind wassergefährdend. Wassergefährdend bedeutet, dass diese Stoffe, wenn sie in das Grundwasser, ein oberirdisches Gewässer oder auch in eine Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) oder in den Boden gelangen, Schäden bewirken können.
Zentrale Aufgabe ist deshalb wirksame Vorsorge gegen Leckagen durch sicheren Einschluss und ergänzende Auffangvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen zu treffen. Hierzu gehört insbesondere
- im Falle von Leckagen zu verhindern, dass die Stoffe in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage gelangen und
- falls sie trotzdem in ein Gewässer oder Abwasseranlage gelangt sind die Schäden und nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und
- die wassergefährdenden Stoffe konkret zu benennen und nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 1 - 3) einzustufen. Rahmenvorgaben des Bundes, Einstufung wassergefährdender Stoffe
Der Bund hat im Rahmen der §§ 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zentral die folgenden grundsätzlichen Anforderungen vorgegeben, die durch Landesrecht konkretisiert werden.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Anlagen, die keine untergeordnete Bedeutung für den Gewässerschutz haben
- müssen behördlich zugelassen werden,
- müssen durch die Betreiber im Rahmen der Eigenüberwachung und ergänzend vor Inbetriebnahme und alle 5 Jahre durch Zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden,
- dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben errichtet und gewartet werden (Fachbetriebspflicht).