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Wassergefährdende Stoffe – Allgemeines

Sehr viele Stoffe, die im privaten und gewerblichen Bereich verwendet werden, sind wassergefährdend. Wassergefährdend bedeutet, dass diese Stoffe, wenn sie in das Grundwasser, ein oberirdisches Gewässer oder auch in eine Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) oder in den Boden gelangen, Schäden bewirken können.

 

Zentrale Aufgabe ist deshalb wirksame Vorsorge gegen Leckagen durch sicheren Einschluss und ergänzende Auffangvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen zu treffen. Hierzu gehört insbesondere

  • im Falle von Leckagen zu verhindern, dass die Stoffe in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage gelangen und
  • falls sie trotzdem in ein Gewässer oder Abwasseranlage gelangt sind die Schäden und nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und
  • die wassergefährdenden Stoffe konkret zu benennen und nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 1 – 3) einzustufen. Rahmenvorgaben des Bundes, Einstufung wassergefährdender Stoffe

 

 

Der Bund hat im Rahmen der §§ 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zentral die folgenden grundsätzlichen Anforderungen vorgegeben, die durch Landesrecht konkretisiert werden.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  • müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 

Anlagen, die keine untergeordnete Bedeutung für den Gewässerschutz haben

  • müssen behördlich zugelassen werden,
  • müssen durch die Betreiber im Rahmen der Eigenüberwachung und ergänzend vor Inbetriebnahme und alle 5 Jahre durch Zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden,
  • dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben errichtet und gewartet werden (Fachbetriebspflicht).

 

 

 

Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Die Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) liegt in der Kompetenz der Bundesländer.

Ende der 80er Jahre erarbeiteten Vertreter der Länder in der Ländergemeinschaft Wasser (LAWA) eine Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Download: Muster-VAwS), die in den folgenden Jahren im wesentlichen in das jeweilige Landesrecht übernommen wurde.

Die Bundesländer haben auf dieser Grundlage in ihren spezifischen Anlagenverordnungen (VAwS) geregelt,

  • wie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu sichern sind (Grundpflichten),
  • welche Anlagen den Behörden mitzuteilen sind (Anzeigepflicht),
  • in welchen Fällen von der Fachbetriebspflicht abgewichen werden darf,
  • wie und welche Anlagen durch anerkannte Sachverständige zu überwachen sind (Prüfpflicht),
  • inwieweit in wasserwirtschaftlich empfindlichen Gebieten Anlagen nur eingeschränkt oder nicht zulässig sind (Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten),
  • dass Schadensfälle den Behörden zu melden sind (Schadensfallanzeige).

 

 

Künftige Bundes-Anlagenverordnung (VUmwS)

Nach der Föderalismusreform wird der anlagen- und stoffbezogene Gewässerschutz künftig vollständig durch das Bundesrecht abgedeckt. Regelungen werden sich künftig im Teil Wasserwirtschaft des neuen Umweltgesetzbuches (sog UGBII) finden, das sich derzeit in der öffentlichen Anhörung befindet.

 

Der Bund erarbeitet deshalb parallel zum Umweltgesetzbuch eine Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS). Diese Verordnung wird bundesweit einheitlich einen anlagen- und einen stoffbezogenen Teil enthalten. Der anlagenbezogene Teil der VUmwS soll künftig die Länder - Anlagenverordnungen (VAwS) und der stoffbezogene Teil die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) ersetzen. Geplant ist die zeitnahe Einführung der VUmwS mit dem Umweltgesetzbuch (voraussichtlich 01. Januar 2010).